Satzung des Budo Rostock e.V.                        Stand: 28.02.2018
 
 
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Budo Rostock e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Budosports und die Vermittlung von Kenntnissen über asiatische Kampfsportarten und damit verbundenen Aspekten der Philosophie und Kultur.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus:
    - ordentlichen Mitgliedern
    - Fördermitgliedern
    - Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliches Mitglied können alle Personen ohne Ansehen politischer, religiöser, rassischer und weltanschaulicher Gesichtspunkte werden, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennen. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Fördermitglieder sind solche, die den Sport nicht aktiv ausüben müssen und den Verein in seinen Zielen ideell oder materiell unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(4) Ehrenmitglieder sind solche, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(6) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.  


4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann mit 2 Monaten Kündigungsfrist zum Ende eines Monats erklärt werden. Außenstände sind zu begleichen.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der dritten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied mitgeteilt werden. Außenstände bleiben bestehen.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.  


5. Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, die das Dreifache des Jahresbeitrages nicht überschreiten dürfen.
(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern, Studenten oder anderen bedürftigen Personen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.  


6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Mitgliederversammlung erlassenen Ordnungen zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Adresse und anderer vereinsrelevanter Daten dem Vorstand schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen.  


7. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  


8. Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.  


9. Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Vertretung der Interessen von Kindern und minderjährigen Jugendlichen
f) Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, besonders wenn der Geschäftswert 1000,- € übersteigt, soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 
10. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte, volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Das ausgeschiedene Mitglied ist verpflichtet, die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen.

 
11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 
12. Mitgliederversammlung
(1) Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes
b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 
13. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.  


14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.  

15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Eine Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse, außer Wahlen, nach folgendem Verfahren: Ein Beschluss ist gefasst, wenn die jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 
16. Kassenprüfung
(7) Der Schatzmeister legt nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand eine Jahresabrechnung vor. Diese ist von zwei Kassenprüfern, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, einzusehen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.

 
17. Abteilungen
(1) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können in mehreren Abteilungen aktiv sein, aber nur einer Abteilung angehören, die beim Eintritt anzugeben ist. Wechsel der Abteilungen innerhalb von drei Monaten vor einer Mitgliederversammlung werden vor dieser Mitgliederversammlung nicht mehr wirksam.
(2) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

 
18. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (siehe 15. Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den  -Stadtsportbund Rostock e.V.-  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

19. Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand ist Rostock.

 
20. Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 02.04.2015 in Kraft, gleichzeitig ist die vorherige Satzung vom 19.08.2011 ungültig.

 

 

 

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